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   FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06   

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https://dejure.org/2009,25331
FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06 (https://dejure.org/2009,25331)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.11.2009 - 3 K 3701/06 (https://dejure.org/2009,25331)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. November 2009 - 3 K 3701/06 (https://dejure.org/2009,25331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33a Abs 1 S 4 EStG
    Unterhalt an Lebensgefährtin bei gemeinsamen Kind als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatz von eigenen Einkünften einer unterhaltenen Lebensgefährtin ohne Rücksicht auf ein gemeinsames Kind bei der Ermittlung von außergewöhnlichen Belastungen des Lebensgefährten; Abzug von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 4
    Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen der unterstützten Person bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte; Unterhaltszahlung; Unterhaltspflichtiges Kind; Außergewöhnliche Belastung; Lebensgefährtin; Anrechnung; Unterhaltsverpflichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen der unterstützten Person bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 722
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06
    Die entsprechenden Rechtsgrundsätze ergäben sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.06.2002 III R 28/99 (BStBl II 2002, 753).

    Das von dem Kläger genannte BFH-Urteil in BStBl II 2002, 753) sei für den Streitfall nicht einschlägig.

    Entgegen der Auffassung des Finanzamts seien die Rechtsgrundsätze aus dem BFH-Urteil in BStBl II 2002, 753 im Streitfall anzuwenden.

    Über den vorstehend dargelegten Ausnahmefall hinaus kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für die Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anrechenbaren Einkünfte grundsätzlich nicht darauf an, ob die Einkünfte dem Unterhaltsberechtigten zur Bestreitung des Unterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Urteil in BStBl II 2002, 753).

    b) Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 753.

  • BFH, 04.12.2003 - III R 32/02

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Enkelkinder

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06
    Im Verhältnis dazu gilt § 33a Abs. 1 EStG nur subsidiär (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2003 III R 32/02, BStBl II 2004, 275).

    Würden bei der Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anrechenbaren Einkünfte und Bezüge für Kinder, die nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht berücksichtigungsfähig sind, zusätzlich anrechnungsfreie Beträge angesetzt, so würde deren Unterhalt -- entgegen dem gesetzlichen Regelungskonzept -- mittelbar mitbegünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.1992 III R 66/90, BStBl II 1992, 900 zu der für das Jahr 1986 geltenden Gesetzesfassung; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 275 zu der für das Jahr 1997 geltenden Gesetzesfassung in Anknüpfung an früher geltende Gesetzesfassungen).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthaltene Relativsatz ("zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet") in der Weise auszulegen, dass jedenfalls Beiträge, die das Kind zur gesetzlichen Sozialversicherung leistet, als Abzugsposten bei der Ermittlung der (anspruchsschädlichen) Einkünfte zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06
    Wie der BFH in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, können bei der Ermittlung der Einkünfte keine Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06
    So sind beispielsweise die Altersbezüge, die der unterstützten Person während des maßgebenden Veranlagungszeitraums gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind, auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in vollem Umfang als anrechenbare Einkünfte und Bezüge anzusetzen, wenn die entsprechenden Geldmittel auf Veranlassung des Sozialhilfeträgers für die Heimunterbringung der unterstützten Person verwendet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418).
  • BFH, 08.05.1992 - III R 66/90

    Ansatz unschädlicher Beiträge gem. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2009 - 3 K 3701/06
    Würden bei der Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anrechenbaren Einkünfte und Bezüge für Kinder, die nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht berücksichtigungsfähig sind, zusätzlich anrechnungsfreie Beträge angesetzt, so würde deren Unterhalt -- entgegen dem gesetzlichen Regelungskonzept -- mittelbar mitbegünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.1992 III R 66/90, BStBl II 1992, 900 zu der für das Jahr 1986 geltenden Gesetzesfassung; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 275 zu der für das Jahr 1997 geltenden Gesetzesfassung in Anknüpfung an früher geltende Gesetzesfassungen).
  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 15/12

    Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen einer den

    Würden bei der Ermittlung der nach § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG anrechenbaren Einkünfte und Bezüge für Kinder, die nach § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG nicht berücksichtigungsfähig sind, zusätzlich anrechnungsfreie Beträge angesetzt, so würde deren Unterhalt entgegen dem gesetzlichen Regelkonzept mittelbar mitbegünstigt (BFH - Urteil vom 08.05.1992, III R 66/90, BStBl II 1992, 900; Urteil vom 04.12.2003, III R 32/02, a. a. O.; Hessisches Finanzgericht - Urteil vom 12.11.2009, 3 K 3701/06, EFG 2010, 722).
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